Regulierung

Hat der Unfallgegner den Unfall allein verschuldet, haftet die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung in der Regel in voller Höhe für den entstandenen Schaden. Bei einem Mitverschulden wird nur ein dem Mitverschulden entsprechender Teil des Schadens ersetzt (Haftungsquote). 

Schadenersatzansprüche können direkt bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend gemacht werden. Jeder Geschädigte kann sich zur Geltendmachung seines Schadens einen Rechtsanwalt nehmen, der von der gegnerischen Kfz-Versicherung entsprechend der Haftungsquote bezahlt wird.

Bei einem Unfall, bei dem Sie keine Schuld tragen, empfiehlt es sich einen Anwalt zu konsultieren, um vollen Schadenersatz zu bekommen. Im Streitfall schützt Sie die Verkehrsrechtsschutzversicherung vor Kostenrisiken bei der Anspruchsdurchsetzung.

Der Rechtsanwalt kann Ihnen helfen, die folgenden weiteren Kosten effektiver durchzusetzen: Wertminderung, Nebenkosten, Schmerzensgeld, Nutzungsausfall und/oder Mietwagenkosten.

Schmerzensgeld

Wenn Sie sich unwohl fühlen oder Nackenschmerzen haben, gehen Sie sofort zum Arzt. 

Nur so kann eine Verletzung im Zusammenhang mit einem Unfall dokumentiert werden, um eine Schmerzensgeldforderung zu stellen. 

Lassen Sie sich von einem Anwalt über diese und andere Ansprüche (wie Verdienstausfall, Rentenansprüche) beraten.

Nebenkosten

Abschlepp- und Standgebühren sind ebenso zu erstatten wie Ummeldekosten bei Ersatzfahrzeugen. 

Telefon- und andere Kosten sind ebenfalls zu berücksichtigen. Portokosten werden mit einem Pauschalbetrag von 25,- € abgedeckt. Eine Entschädigung für den Zeitaufwand wird in der Regel nicht gewährt.

Wertminderung

Wenn ein Auto wesentlich beschädigt wird, stellt ein Sachverständiger fest, um wie viel der Verkaufspreis des Autos trotz des reparierten Unfallschadens gesunken ist. 

Dieser Betrag steht dem Geschädigten zu.

Der Minderwert ist also ein fiktiver Wert. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Schadenumfang sowie das Fahrzeugalter zu berücksichtigen.

Nutzungsausfall

Wenn Ihr Fahrzeug aufgrund eines Unfalls nicht mehr fahrfähig oder verkehrssicher ist und Sie keinen Mietwagen anmieten, haben Sie Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung. 

Die Höhe der Entschädigung hängt vom Fahrzeugtyp ab. Es ist jedoch notwendig, dass entweder das beschädigte Fahrzeug repariert oder ein Ersatzwagen erworben wird.

Für die Dauer des Fahrzeugausfalls können Sie auch ein Ersatzfahrzeug anmieten, wenn Sie dieses in nicht unerheblichem Umfang benötigen (mehr als 25 km pro Tag). 

Mietwagenkosten

Wegen zum Teil erheblichen Preisunterschieden ist es in der Regel erforderlich, Angebote von mindestens 3 Anbietern einzuholen. 

Bei Anmietung zu überhöhten Preisen besteht sonst die Gefahr, dass die Kosten nicht in voller Höhe übernommen werden. Grundsätzlich sollte der günstigste Tarif angemietet werden, um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben. 

Mit einer Sicherungsabtretung ermächtigen Sie das Mietwagenunternehmen, direkt mit der gegnerischen Kfz-Versicherung abzurechnen. Eine Kostenübernahmeerklärung der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung schützt vor Kürzungen.

Reparatur des Fahrzeuges

Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in jeder beliebigen Werkstatt reparieren zu lassen, auch in einer Markenwerkstatt. 

Wenn die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs sind, ist eine Reparatur unwirtschaftlich und Sie erhalten in der Regel nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts Netto ausgezahlt. 

Wenn die Kosten für die Reparatur nicht mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, können Sie das Fahrzeug dennoch reparieren lassen, sofern die Reparatur fachgerecht und in dem Umfang durchgeführt wird, den der Sachverständige seiner Reparaturkostenermittlung zugrunde gelegt hat. Es ist jedoch erforderlich, dass Sie das Fahrzeug nach der Reparatur noch mindestens 6 Monate weiter nutzen. 

Wenn Sie die Reparaturkosten nicht im Voraus bezahlen möchten, können Sie mit der Werkstatt vereinbaren, dass diese direkt mit der Versicherung abrechnet („Sicherungsabtretung“). 

Es empfiehlt sich, vor der Auftragserteilung eine Kostenübernahmeerklärung der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung zu beantragen und dieser bei der Werkstatt vorzulegen.

Notfall Anruf Montag-Samstag

0152 / 26 38 82 70

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Auszahlung/Abrechnung auf Gutachtenbasis („fiktive Abrechnung“)

Wenn Sie Ihr unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen möchten, können Sie den Schaden nach Gutachten oder Kostenvoranschlag abrechnen. 

Dabei werden die Stundenverrechnungssätze der Markenwerkstatt gezahlt, wenn das Fahrzeug entweder nicht älter als 3 Jahre oder in dieser scheckheftgepflegt ist, ansonsten werden in der Regel die durchschnittlichen regionalen Stundenverrechnungssätze freier Fachwerkstätten herangezogen. (sogenannte Dekra-Sätze)

Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist bei der fiktiven Abrechnung auf den Wiederbeschaffungswert begrenzt. Davon wird der Restwert abgezogen, es sei denn, das unfallbeschädigte Fahrzeug wird tatsächlich verkehrssicher repariert und mindestens 6 Monate weiter genutzt. 

Bei der Schadenregulierung wird die Mehrwertsteuer nur dann gezahlt, wenn sie tatsächlich anfällt. Wer sein Fahrzeug selbst repariert oder einen Ersatzwagen von privat kauft, erhält den im Gutachten oder Kostenvoranschlag bezifferten Reparaturbetrag nur netto.  Werden für die Reparatur Teile gekauft, für die in der Rechnung Mehrwertsteuer ausgewiesen ist, wird diese erstattet.