Unfallablauf

Erste Maßnahmen nach einem Unfall

Checkliste

1. Sichern

Anhalten - Warnblinkanlage einschalten, Warnweste anlegen, Warndreieck aufstellen (Abstand: 50 bis 150 Schrittlängen). Eigensicherung beachten! Unfallzeugen bitten zu warten.

2. Erste Hilfe leisten!

Über den europaweiten Notruf 112 (Euronotruf) Rettungsdienst, Feuerwehr oder Polizei alarmieren.

3. Polizei rufen?

Bei Verletzten, hohem Sachschaden, fehlender Einigung, wenn sich der Unfallgegner unerlaubt vom Unfallort entfernt hat oder ein Fahrzeug mit außereuropäischem Kennzeichen ohne Versicherungsnachweis (z.B. grüne Versicherungskarte) beteiligt ist, sollte die Polizei gerufen werden (Euronotruf unter Tel. 112 bzw. in Deutschland unter Tel. 110).

4. So verhalten Sie sich gegenüber der Polizei!

Wenn Zweifel über den Unfallhergang bestehen, nur die Personalien angeben und das Fahrzeug beschreiben. Verwarnungsgeld der Polizei nur bei eindeutiger Schuld akzeptieren.

5. Eigene Beweissicherung!

Anschriften von Zeugen notieren, Unfallstelle fotografieren (Übersichtsfoto, jeweils aus der Richtung der Fahrzeuge mit evtl. Bremsspuren, Schäden an den Fahrzeugen). Vermessbare Punkte wie z.B. Laternenmasten fotografieren. Achten Sie auf den fließenden Verkehr! Unfallstelle zügig räumen, wenn es sich um kleinere Schäden handelt.

6. Protokolliere den Unfall!

Wenn möglich mit den Unfallbeteiligten einen Unfallbericht (Formular) ausfüllen. Angaben zum Unfall, Fahrzeug und Person machen, aber kein Schuldanerkenntnis abgeben. Bei Misstrauen oder Verdacht lassen Sie sich den Personalausweis oder ein amtliches Dokument zeigen, aus dem die Identität der Person hervorgeht.

Benötigen Sie noch heute eine Beratung?

Dann warten sie nicht! Sie können uns jederzeit kontaktieren um unseren Beratungsservice zu erhalten!

Ruhe bewahren

Ruhe bewahren und sich ein Überblick über das Geschehen verschaffen. Wie groß und umfangreich ist der Unfall und der Schaden ? Wie viele Fahrzeuge und Personen sind beteiligt ? Rufen sie immer die Polizei und ggf. den Rettungswagen an.

Erste Hilfe

Wenn Sie verletzt sind lassen Sie sich aufjedenfall Helfen. Wenn es Verletzte gibt leisten sie in jedem Fall Erste Hilfe. Im Notfall rufen Sie lautstark nach helfenden Händen.

Zurückhalten

Reden ist Silber und schweigen ist Gold ! Denken Sie in aller Ruhe über die Sachlage nach. Verändern Sie nix am Unfallort. Fertigen Sie Fotos ggf. Skizzen an. Je nach Schaden können gefährlich Bauteile sie verletzen.

Berichten

Geben Sie ihren Angehörigen über das Ereignis bescheid. Sprechen Sie mit ihrer Versicherung, mit ihrem Anwalt und Gutachter. Sagen Sie ihrem Arbeitgeber was passiert ist.

Regulierung

Die Versicherung prüft den Fall und kontaktiert alle Beteiligten. Das Fahrzeug wird in der Werkstatt repariert oder es werden Schadenersatzansprüche ausgezahlt.

Abschleppen

Wenn das Fahrzeug noch verkehrstauglich ist fahren Sie es in die Werkstatt. Ansonsten lassen Sie das Fahrzeug abschleppen.

Notfall Anruf Montag-Samstag

0152 / 26 38 82 70

Geltendmachung der Ansprüche

Hat der Unfallgegner den Unfall allein verschuldet, haftet die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung in der Regel in voller Höhe für den entstandenen Schaden. Bei einem Mitverschulden wird nur ein dem Mitverschulden entsprechender Teil des Schadens ersetzt (Haftungsquote). 

Schadenersatzansprüche können direkt bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend gemacht werden. Jeder Geschädigte kann sich zur Geltendmachung seines Schadens einen Rechtsanwalt nehmen, der von der gegnerischen Kfz-Versicherung entsprechend der Haftungsquote bezahlt wird.

Bei einem Unfall, bei dem Sie keine Schuld tragen, empfiehlt es sich einen Anwalt zu konsultieren, um vollen Schadenersatz zu bekommen. Im Streitfall schützt Sie die Verkehrsrechtsschutzversicherung vor Kostenrisiken bei der Anspruchsdurchsetzung.

Der Rechtsanwalt kann Ihnen helfen, die folgenden weiteren Kosten effektiver durchzusetzen: Wertminderung, Nebenkosten, Schmerzensgeld, Nutzungsausfall und/oder Mietwagenkosten.

Reparatur des Fahrzeuges

Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in jeder beliebigen Werkstatt reparieren zu lassen, auch in einer Markenwerkstatt. 

Wenn die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs sind, ist eine Reparatur unwirtschaftlich und Sie erhalten in der Regel nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts Netto ausgezahlt. 

Wenn die Kosten für die Reparatur nicht mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, können Sie das Fahrzeug dennoch reparieren lassen, sofern die Reparatur fachgerecht und in dem Umfang durchgeführt wird, den der Sachverständige seiner Reparaturkostenermittlung zugrunde gelegt hat. Es ist jedoch erforderlich, dass Sie das Fahrzeug nach der Reparatur noch mindestens 6 Monate weiter nutzen. 

Wenn Sie die Reparaturkosten nicht im Voraus bezahlen möchten, können Sie mit der Werkstatt vereinbaren, dass diese direkt mit der Versicherung abrechnet („Sicherungsabtretung“). 

Es empfiehlt sich, vor der Auftragserteilung eine Kostenübernahmeerklärung der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung zu beantragen und dieser bei der Werkstatt vorzulegen.

Auszahlung/Abrechnung auf Gutachtenbasis („fiktive Abrechnung“)

Wenn Sie Ihr unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen möchten, können Sie den Schaden nach Gutachten oder Kostenvoranschlag abrechnen. 

Dabei werden die Stundenverrechnungssätze der Markenwerkstatt gezahlt, wenn das Fahrzeug entweder nicht älter als 3 Jahre oder in dieser scheckheftgepflegt ist, ansonsten werden in der Regel die durchschnittlichen regionalen Stundenverrechnungssätze freier Fachwerkstätten herangezogen. (sogenannte Dekra-Sätze)

Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist bei der fiktiven Abrechnung auf den Wiederbeschaffungswert begrenzt. Davon wird der Restwert abgezogen, es sei denn, das unfallbeschädigte Fahrzeug wird tatsächlich verkehrssicher repariert und mindestens 6 Monate weiter genutzt. 

Bei der Schadenregulierung wird die Mehrwertsteuer nur dann gezahlt, wenn sie tatsächlich anfällt. Wer sein Fahrzeug selbst repariert oder einen Ersatzwagen von privat kauft, erhält den im Gutachten oder Kostenvoranschlag bezifferten Reparaturbetrag nur netto.  Werden für die Reparatur Teile gekauft, für die in der Rechnung Mehrwertsteuer ausgewiesen ist, wird diese erstattet.